Häufige Fragen zu unserer Genossenschaft
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Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Das gilt auch für Personengesellschaften (§ 3 Abs. 1 der nwerk-Satzung).
Geschäftsanteile bilden das Eigenkapital der Genossenschaft. Ein Geschäftsanteil beträgt 500 €. Aktuell kann pro Mitglied ein Geschäftsanteil erworben werden (gem. Beschluss der 13. ordentlichen nwerk-Generalversammlung).
Nach drei Jahren kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden (§ 5 Abs. 1 der nwerk-Satzung). Mit Eintritt in die Genossenschaft liegen die Geschäftsanteile also wenigstens für fünf Jahre fest.
In besonderen Fällen können Anteile früher zurückgezahlt werden. Hierüber und über eine frühzeitige Rückzahlung auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage des Mitglieds beschließen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 2 und 3 der nwerk-Satzung). Anteile können auch an andere Mitglieder übertragen werden (§ 6 der nwerk-Satzung).
In besonderen Fällen können Anteile früher zurückgezahlt werden. Hierüber und über eine frühzeitige Rückzahlung auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage des Mitglieds beschließen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 2 und 3 der nwerk-Satzung). Anteile können auch an andere Mitglieder übertragen werden (§ 6 der nwerk-Satzung).
Der Vorstand hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insb. des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung anzuwenden. Damit verbieten sich spekulative Geldanlagen. Die Geschäftsführung wird alle zwei Jahre vom genossenschaftlichen Prüfverband (für uns GV Weser-Ems) auf ordnungsgemäße Arbeit hin überprüft. Der gesetzlich erforderliche Jahresabschluss und Lagebericht ist dem Prüfungsverband unaufgefordert vorzulegen.
Investitionen in Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind in Bezug auf das Risiko vergleichbar mit Anlagen in andere Sachwerte.
Investitionen in Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind in Bezug auf das Risiko vergleichbar mit Anlagen in andere Sachwerte.
Die Rendite der Geschäftsanteile richtet sich nach der Höhe des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages und ist veränderlich. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung (§ 43 der nwerk-Satzung).
Mitglieder können sich aktuell mit einem Geschäftsanteil von 500 € beteiligen (gem. Beschluss der 13. ordentlichen nwerk-Generalversammlung). Über eine Aufhebung dieser Beschränkung entscheidet die Generalversammlung.
Ein Mitglied muss sich mit mindestens einem Geschäftsanteil à 500 € beteiligen. Gemäß Beschluss der 13. ordentlichen nwerk-Generalversammlung ist dies aktuell auch die Obergrenze der Beteiligung.
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft nach Ablauf von drei Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich zu kündigen. Die Geschäftsanteile werden zurückgezahlt (§ 5 Abs. 1 der nwerk-Satzung).
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder ist ausgeschlossen (§ 40 der nwerk-Satzung).
Nein! Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung (§ 26 Abs. 2 der nwerk-Satzung).
Nein! Das ist in der Satzung nicht vorgesehen und würde eine Umgehung der Satzungsregel bedeuten, dass jedes Mitglied nur eine Stimme hat (§ 26 Abs. 2 der nwerk-Satzung).
Als bevollmächtigter Vertreter anderer Mitglieder kann ein Mitglied maximal zwei weitere Stimmen auf sich vereinen (§ 26 Abs. 4 der nwerk-Satzung).
Als bevollmächtigter Vertreter anderer Mitglieder kann ein Mitglied maximal zwei weitere Stimmen auf sich vereinen (§ 26 Abs. 4 der nwerk-Satzung).
Jedes Mitglied kann für den Aufsichtsrat kandidieren. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Aufsichtsratsmitglieder scheiden aus, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. (§ 22 Abs. 1 der nwerk-Satzung).
Für den Vorstand kann man nicht kandidieren. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Für nicht hauptamtliche Vorstandsmitglieder beträgt eine Amtsdauer drei Jahre (§ 18 der nwerk-Satzung).
Für den Vorstand kann man nicht kandidieren. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Für nicht hauptamtliche Vorstandsmitglieder beträgt eine Amtsdauer drei Jahre (§ 18 der nwerk-Satzung).
Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht
1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
2. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen (Gegenstände zur Beschlussfassung benötigen gem. § 28 Abs. 4 der nwerk-Satzung die Zustimmung von 10 % der Mitglieder),
3. Anträge auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen einzureichen und an ihnen mitzuwirken (ein solcher Antrag benötigt gem. § 28 Abs. 2 der nwerk-Satzung die Zustimmung von 10 % der Mitglieder)
4. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
5. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtrats zu verlangen,
6. die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.
(§ 11 der nwerk-Satzung)
1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
2. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen (Gegenstände zur Beschlussfassung benötigen gem. § 28 Abs. 4 der nwerk-Satzung die Zustimmung von 10 % der Mitglieder),
3. Anträge auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen einzureichen und an ihnen mitzuwirken (ein solcher Antrag benötigt gem. § 28 Abs. 2 der nwerk-Satzung die Zustimmung von 10 % der Mitglieder)
4. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
5. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtrats zu verlangen,
6. die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.
(§ 11 der nwerk-Satzung)
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
2. die Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile zu leisten,
3. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
4. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
5. die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten.
(§ 12 der nwerk-Satzung)
1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
2. die Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile zu leisten,
3. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
4. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
5. die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten.
(§ 12 der nwerk-Satzung)
Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung (§§ 43 und 44 der nwerk-Satzung).
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.