Wer kann Mitglied der Genossenschaft werden?
Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Das gilt auch für Personengesellschaften (§ 3 Abs. 1 der nwerk-Satzung).
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Was sind Geschäftsanteile?
Geschäftsanteile bilden das Eigenkapital der Genossenschaft. Ein Geschäftsanteil beträgt 500 €. Es können beliebig viele Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 500 € erworben werden (§ 37 der nwerk-Satzung).
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Wie lange sind meine Geschäftsanteile festgelegt?
Nach drei Jahren kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden (§ 5 Abs. 1 der nwerk-Satzung). Mit Eintritt in die Genossenschaft liegen die Geschäftsanteile also wenigstens für fünf Jahre fest.
In besonderen Fällen können zusätzlich zum Mindestanteil erworbene Anteile früher zurückgezahlt werden. Hierüber und über eine frühzeitige Rückzahlung auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage des Mitglieds beschließen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 2 und 3 der nwerk-Satzung). Anteile können auch an andere Mitglieder übertragen werden (§ 6 der nwerk-Satzung).
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Wie sicher sind meine Geschäftsanteile angelegt?
Der Vorstand hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insb. des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung anzuwenden. Damit verbieten sich spekulative Geldanlagen. Die Geschäftsführung wird alle zwei Jahre vom genossenschaftlichen Prüfverband (für uns GV Weser-Ems) auf ordnungsgemäße Arbeit hin überprüft. Der gesetzlich erforderliche Jahresabschluss und Lagebericht ist dem Prüfungsverband unaufgefordert vorzulegen.
Investitionen in Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind in Bezug auf das Risiko vergleichbar mit Anlagen in andere Sachwerte. Die Einspeisevergütung für den erzeugten Strom ist für 20 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme garantiert.
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Wie hoch ist die Rendite meiner Geschäftsanteile?
Die Rendite der Geschäftsanteile richtet sich nach der Höhe des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages und ist veränderlich. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung (§ 43 der nwerk-Satzung).
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Kann ich meine Beteiligung erhöhen oder vermindern?
Mitglieder können sich über ihren Mindestanteil hinaus mit weiteren Geschäftsanteilen à 500 € beteiligen. Hierfür steht das Anmeldeformular zur Verfügung.
Eine Verminderung ist nur in besonderen Fällen, in wirtschaftlicher Notlage (§ 5 Abs. 1 und 3 der nwerk-Satzung) oder durch vertragliche Übertragung von Anteilen auf andere Mitglieder möglich (§ 6 der nwerk-Satzung).
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Wie groß ist die kleinste/größte Beteiligung an der Genossenschaft?
Ein Mitglied muss sich mit mindestens einem Geschäftsanteilen à 500 € beteiligen. Eine Obergrenze der Anteile ist in der Satzung nicht festgelegt. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung (§ 37 der nwerk-Satzung).
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Kann ich meine Mitgliedschaft kündigen und meine Geschäftsanteile zurück erhalten?
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft nach Ablauf von drei Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich zu kündigen. Die Geschäftsanteile werden zurückgezahlt (§ 5 Abs. 1 der nwerk-Satzung).
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Hafte ich für Verluste der Genossenschaft?
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder ist ausgeschlossen (§ 40 der nwerk-Satzung).
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Hängt das Stimmrecht von der Höhe der Beteiligung ab?
Nein! Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung (§ 26 Abs. 2 der nwerk-Satzung).
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Kann ich unter meinem Namen weitere Stimmrechte erwerben?
Nein! Das ist in der Satzung nicht vorgesehen und würde eine Umgehung der Satzungsregel bedeuten, dass jedes Mitglied nur eine Stimme hat (§ 26 Abs. 2 der nwerk-Satzung).
Als bevollmächtigter Vertreter eines anderen Mitglieds kann ein Mitglied maximal eine weitere Stimme auf sich vereinen (§ 26 Abs. 4 der nwerk-Satzung).
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Kann ich für den Vorstand/Aufsichtsrat kandidieren?
Jedes Mitglied kann für den Aufsichtsrat kandidieren. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Aufsichtsratsmitglieder scheiden aus, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. (§ 22 Abs. 1 der nwerk-Satzung).
Für den Vorstand kann man nicht kandidieren. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Für nicht hauptamtliche Vorstandsmitglieder beträgt eine Amtsdauer drei Jahre (§ 18 der nwerk-Satzung).
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Welche Rechte habe ich als Mitglied der Genossenschaft?
Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht
- 1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
- 2. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen (Gegenstände zur Beschlussfassung benötigen gem. § 28 Abs. 4 der nwerk-Satzung die Zustimmung von 10 % der Mitglieder),
- 3. Anträge auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen einzureichen und an ihnen mitzuwirken (ein solcher Antrag benötigt gem. § 28 Abs. 2 der nwerk-Satzung die Zustimmung von 10 % der Mitglieder)
- 4. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
- 5. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtrats zu verlangen,
- 6. die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.
(§ 11 der nwerk-Satzung)
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Welche Pflichten habe ich als Mitglied der Genossenschaft?
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
- 1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
- 2. die Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile zu leisten,
- 3. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
- 4. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
- 5. die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten.
(§ 12 der nwerk-Satzung)
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Wer beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses / die Deckung eines Jahresfehlbetrages?
Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung (§§ 43 und 44 der nwerk-Satzung).
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Wo wird der Jahresabschluss veröffentlicht?
Der Jahresabschlusses und die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Jahresberichte des Vorstands erscheinen auf dieser Homepage.
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